Individuelle Gesundheitsleistungen
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IgEL-Formular
Das Formular wird gerade überarbeitet und steht Ihnen in Kürze wieder zur Verfügung.
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind nach der Definition der KBV
und der ärztlichen Berufsverbände Leistungen:
- die nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören
- die dennoch von Patienten nachgefragt werden und
- die ärztlich empfehlenswert oder - je nach Intensität des Patientenwunsches – zumindest ärztlich vertretbar sind
IGeL- Leistungen umfassen:
- Medizinisch sinnvolle Ergänzungsleistungen, die weder Bestandteil der sog. Kostenerstattung noch Teil der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind
- Leistungen, die im GKV-Katalog enthalten sind, aber im konkreten Einzelfallunwirtschaftlich im Sinne der GKV-Bestimmungen sind
Voraussetzung:
die Leistungen müssen vom Patienten ausdrücklich gewünscht werden!
Beispiel:
eine jährliche PSA-Bestimmung auf ausdrücklichem Wunsch des Patienten zur eigenen Beruhigung ohne dass eine klinische Indikation (Tastbefund negativ) gegeben ist.
Folgende Bedingungen müssen bei einer privatärztlichen Liquidation erfüllt sein:
- Die Initiative für die Privatbehandlung muss vom Patienten ausgehen
- Der Patient muss über den Leistungsumfang der GKV in Kenntnis gesetzt werden. DerArzt muss den Patienten zunächst darauf hinweisen, welche Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden, die der Patient also ohne zusätzliche Zahlungen beanspruchen kann
- Der Arzt muss den Patienten darauf hinweisen, dass eine vollständige oder auch teilweise Beteiligung der GKV an diesen Kosten nicht in Betracht kommt
- Der Wunsch auf Privatbehandlung ist vor Beginn der Behandlung vom Patientenschriftlich zu erklären
Der Patient kann die Aufteilung der ärztlichen Behandlung in einen privatärztlichen und einen vertragsärztlichen Leistungsanteil verlangen. Voraussetzung ist jedoch, daß die privatärztlich gewünschte Leistung eine selbständige Leistung ist und als solche auch selbständig geltend gemacht werden kann.
Die Forderung einer privaten Zuzahlung des Patienten zusätzlich zur Kassenabrechnung nach dem EBM ist jedoch vertragswidrig. "Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen mit Ausnahme der Zuzahlung bei Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Leistung erbracht werden, von Versicherten keine Zuzahlung fordern" Auch das Verlangen von Zuzahlungen aufgrund eines bereits erschöpften Praxis-Budgets sind nicht zulässig.